THEATERCLUB ÄGDSCHEN
Satzung
des Theaterclubs "Ägdschen" Altenstadt
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen THEATERCLUB ÄGDSCHEN
Er hat seinen Sitz in 63674 Altenstadt und ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Büdingen unter der Nummer_VR 557
§ 2: Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist es, den interessierten Bürgerinnen und Bürgern aus der Gemeinde Altenstadt und Umgebung das Theaterspielen
zu ermöglichen und zum kulturellen Leben beizutragen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über dir Änderungen der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung schriftlich anerkennt.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf die Beitrittserklärung der Zustimmung durch einen gesetzlichen Vertreter.
Vereinsmitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4: Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
zum Ende eines Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese Anrufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang
des eingeschriebenen Briefes schriftlich beim Vorstand eingehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Anrufungsschrift. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Macht ein Mitglied von der Anrufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, das eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitrag
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den
von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Der Mitgliederbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der unabhängig vom Tag des Beitritts zum Verein im voraus fällig ist; beim Eintritt nach dem
30. Juni eines Jahres reduziert er sich für das Beitrittsjahr um 50%.
Die aktiven Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Clubs unentgeltlich teilnehmen. Passive Mitglieder haben das Recht, die Theateraufführungen kostenlos zu besuchen.
Die aktiven Mitglieder können vom Vorstand sowohl als Spieler als auch zur Arbeitsleistung bei der Durchführung von Veranstaltungen
eingesetzt werden.
§ 6: Verwendung der Mittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mir den angegebenen
Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch
an andere Personen gewährt werden.
§ 7: Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen im Übrigen dann,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen oder über Berufungen nach §§ 3,4 der Satzung zu entscheiden ist.
Die Mitgliederversammlung ist bis spätestens vierzehn Tage vor den Versammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der er-
schienenen Mitglieder beschlussfähig.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei minderjährigen Mitgliedern sind die gesetzlichen Vertreter zur
Stimmangabe berechtigt, es sei denn, sie haben den Minderjährigen zur Stimmabgabe ermächtigt.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme
des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ge-
fasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der in besonderen Fällen erforderlichen Umlage
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Anrufungen nach $$ 3,4 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich einzubringen und begründet beim Vorstand einzureichen. Dringliche Anträge können auch noch bis zur Mitgliederver-
sammlung eingebracht werden. Jedoch entscheidet über deren Zulassung und Beratung die Mitgliederversammlung gesondert.
Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Leiter der Versammlung
und dem Führer des Protokolls zu unterzeichnen ist.
§ 9: Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat
Dem geschäftsführenden Vorstand, der gleichzeitig Vorstand im Sinne des BGB ist, gehören an
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schriftführer(in)
d) der/die Kassierer(in)
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Vor Abgabe von Verpflichtungserklärungen
haben die Vertretungsberechtigten einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes
eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes. Eine Nachwahl
für die restliche Wahlzeit ist zulässig.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes erfolgt per Akklamation, auf Antrag geheim.
Der Beitrag setzt sich zusammen aus
a) Vertretern der aktiven Mitglieder und oder
b) Vertretern der passiven Mitglieder und oder
c) dem Jugendleiter
und ist auf 4 Mitglieder begrenzt
Der Vertreter der Jugendlichen müssen im Jahr ihrer Wahl mindestens sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist
von mindestens zwei Tagen mündlich oder schriftlich einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende 2 Stimmen zur Abstimmung.
Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Zur Beratung können Sachverständige hinzugezogen werden.
In den Vorstand können alle Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 10: Aufführungen
Für die Auswahl und Besetzung von Theaterstücken sowie anderen Aufführungen ist der Vorstand verantwortlich.
§ 11: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam berechtigten
Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt anderes.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde
Altenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 13: Inkrafttreten
Die vorliegenden Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 10.06.2011 beschlossen worden und tritt mit dem gleichen
Tage in Kraft.
Altenstadt, den 10.06.2011
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.